Tarif- und Arbeitsrecht für Orchester im Überblick

Tarif- und Arbeitsrecht

Tarif- und Arbeitsrecht für Orchester

Das Arbeitsrecht für die deutschen Berufsorchester ist durch die Geltung von Tarifverträgen geprägt. Hierin sind die wesentlichen Arbeits- und Vergütungsbedingungen für die Orchestermitglieder geregelt. Die Qualität des Orchestermanagements hängt in der täglichen Praxis insbesondere auch von der Souveränität im Umgang mit diesen, auf den ersten Blick komplex erscheinenden Tarifwerken und Regularien ab.

Auch das Arbeitsrecht für den Orchesterbereich ist in allgemeine Rechtsordnung integriert. Übergeordnete bzw. gleichgeordnete Rechtsquellen sind insoweit das Grundgesetz, die allgemeinen Gesetze mit arbeitsrechtlichem Bezug (Bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitszeitgesetz, Kündigungsschutzgesetz etc.), das Richterrecht (insbes. Rechtsprechung der Arbeitsgerichte), sodann Tarifverträge, Dienst- und Betriebsvereinbarungen, einzelne Arbeitsverträge und betriebliche Übungen.

Bezogen auf die Bedeutung und die praktische Relevanz für den Orchesterbereich kann man folgende Kategorisierung der wesentlichen Rechtsquellen vornehmen: An oberster Stelle steht der Flächentarifvertrag, der TVK vom 1. Oktober 2019 (Tarifvertrag für die Musiker in Konzert- und Theaterorchestern) nebst ergänzenden Tarifverträgen. Eine weitere Ebene bilden die Einzeltarifverträge (auch Haustarifverträge genannt) für einzelne Orchester (teilweise völlig eigenständige Regelungen oder als Ergänzung zum TVK) sowie unabhängig vom TVK die völlig eigenständigen Manteltarifverträge und speziellen Klangkörpertarifverträge der Rundfunkanstalten.

Auf der nächsten Ebene folgen Dienstvereinbarungen (mit dem Personalrat in öffentlichen Betrieben)  oder Betriebsvereinbarungen (mit dem Betriebsrat in privaten Betrieben). Es folgt die Ebene der Vereinbarungen des Arbeitgebers mit dem Orchestervorstand (meist auf Grundlage einer entsprechenden tariflichen Öffnungsklausel). In seltenen Ausnahmefällen werden Arbeitsbedingungen auch einseitig von Orchesterarbeitgeber vorgegeben, soweit keine Tarifbindung besteht. Diese Arbeitsbedingungen wirken dann wie allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf das Arbeitsverhältnis. Soweit keine der zuvor genannten Ebenen eine Regelung vorsieht, können schließlich auf der untersten Stufe in Einzelarbeitsverträgen (AV) spezifische Arbeits- und Vergütungsbedingungen für Orchestermusiker vereinbart werden. Die weiteren Rechtsquellen, wie Richterrecht, betriebliche Übungen etc. haben für die konkreten Arbeitsbedingungen im Orchesterbereich nur in Einzelfällen Bedeutung.

Mehr dazu im Kapitel zum Tarif- und Arbeitsrecht im Buch. Dort lesen Sie auch Erläuterungen zu den wichtigsten Bestimmungen des TVK, zu Arbeitsverträgen, Arbeits- und Mitwirkungspflichten, Arbeitszeiten im Orchester etc.

Neugefasster TVK vom 1. Oktober 2019

Weiterführende Informationen zum neugefassten TVK vom 1. Oktober 2019 finden Sie auch in meinem Artikel zum Orchestertarifrecht im „Handbuch Kulturmanagement“ (DUZ Medienhaus Berlin). Aktualisierte Neufassung im Frühjahr 2020.